Freitag, 23. August 2013

Einen verdächtigen "Richter" vorläufig festnehmen... - warum eigentlich nicht?



Einer meiner Vorfahren, der beruflich als Jurist wirkte, sagte mir häufiger: "Junge, schau ins Gesetz, Du wirst Dich wundern, was Du da alles findest!" Das hat mich früh fasziniert und schwer begeistert. Diese Grundhaltung habe ich bis heute beibehalten, eine Prädisposition, die auf meinem bisherigen Lebens- und Berufsweg unter anderem dazu führte, daß ich bereits im zarten Alter von neunzehn Jahren und nur mithilfe einer gewissen Logik, einer Portion gesunden Menschenverstandes und einer Prise chuzpe ein Bundesland vor dem Verwaltungsgericht verklagte... - und gewann. So etwas spornt an.

Doch hier soll es heute um den bekannten Filz, um die offensichtliche Mediokrität und die eventuell vorhandene Kriminalität in der hessischen Justiz gehen. Spezieller: um die in Frankfurt.

Noch genauer: um die in der - nomen est omen - Hammelsgasse...




Brüllaffen unterwegs

In den heutigen Zeiten sinkender Allgemeinbildung, rarer Deutschkenntnisse und mangelnder Umgangsformen - beispielsweise werden Damen heute in öffentlichen Verkehrsmitteln eher begrapscht, als daß ihnen, wie es sich gehört, ein Sitzplatz angeboten wird - erhofft sich der an Knigge geschulte und orientierte Chronist, daß er an bestimmten Plätzen und bei bestimmten Gelegenheiten, im Zusammentreffen mit Vollakademikern, zu denen man theoretisch ja unter Umständen sogar auch die Volljuristen rechnen könnte, eine Art abendländisch-zivilisierter Gesprächsform erwarten darf; daß es sozusagen Inseln von gesittetem Umgang und höflicher Kommunikation geben möge.

So zum Beispiel im Gespräch mit Lehrern, Apothekern, Pfarrern oder - last but not least - Richtern. Dann nämlich zusätzlich geordnet in Form einer ZPO oder einer StPO, kommunizierend auf der Grundlage von Standesregeln und Richtergesetzen. Das "O" steht bekanntlich für "Ordnung".

Nicht anders habe ich es bisher - mit wenigen Ausnahmen, z.B. als mir ein Provinz-Amtsrichter einmal seine Prozeßakte an den Kopf warf, als ich, als Beschuldigter, eine ihm nicht genehme Bemerkung machte - erlebt, sei es als Zeuge, Kläger, Nebenkläger, Beklagter und auch Angeklagter. Vor Verwaltungsgerichten, Amtsgerichten, Landgerichten, Sozialgerichten, und dies in Verwaltungssachen, Verkehrssachen, Familiensachen, Strafsachen, Arbeitsrechtssachen oder einfachen vertragsrechtlichen Angelegenheiten. Etliche davon auch als Rechtsbeistand, by the way...



Frankfurt ist anders

Warum auch immer, in Hessen und in Frankfurt am Main ticken die Uhren anders. Sei es, daß ein als Ministerpräsident dilettierender Betonfacharbeiter einst Konflikte mit Dachlatten lösen wollte, sei es, daß ein Minister, der als höchsten Ausbildungsabschluß "Taxifahrer" vorweisen konnte, vor seiner Amtszeit Polizisten verprügelt hatte. Das ficht in Hessen keinen an. Die Hessen sind da ganz locker, immer frei nach dem Motto

Alle Hesse sinn Verbräsche, denn se glaue Aschebäsche. 
Unn glaue se kaa Aschebäsche, sinn se Seggsualverbräsche.

Oder eben Richter, Staatsanwälte oder sonstige Parteibuch-Filz-Vertreter.

"Manfred  [ #Gönsch ] on Tour, derzeit mit Thorsten Schäfer-Gümbel in Oberursel. Hoher Andrang. (MK)"




Ingewahrsamnahme, Festhalten, Verhaftung, Festnahme 

Das deutsche Recht unterscheidet diese Begriffe feinsäuberlich, und das ist auch für den juristischen Laien leicht nachvollziehbar; mitlesende Juristen mögen die eine oder andere begriffliche Unschärfe einem Geisteswissenschaftler nachsehen oder sie kommentierend ergänzen:
  • die Verhaftung zum Zwecke des Haftantritts oder zum Zwecke der Vorführung bei Gericht, zu Maßnahmen des Antritts einer Maßregel der Besserung und Sicherung bedarf eines richterlichen Beschlusses
  • die Ingewahrsamnahme, z.B. durch die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr (Jugendschutz oder Wiederergreifung entwichener Strafgefangener) sowie zum Zwecke der Vollzugshilfe 
  • das Festhalten zur Personalienfeststellung nach § 163b StPO
Alle diese Handlungen wären übrigens dann eine strafbare Freiheitsberaubung, wenn sie nicht gesetzlich gerechtfertigt sind. Doch wir reden hier natürlich nur über legale Möglichkeiten...



Die Jedermann-Festnahme

Der schönste Begriff ist und bleibt jedoch die Festnahme, da diese auch dem Privatmann ohne amtliche Befugnis und ohne richterlichen Beschluß aktive Handlungsmöglichkeiten eröffnet:

Die Festnahme ist nämlich im deutschen Strafprozeßrecht 
  1. als hoheitliches Festnahmerecht und
  2. als Jedermann-Recht ausgestaltet.
Sie dient der Strafverfolgung. Schutzgut ist der Strafanspruch des Staates, der bei einer Flucht oder bei Anonymität des Tatverdächtigen ins Leere gehen oder wesentlich erschwert werden würde.

Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körper-verletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.
Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Sie darf beispielsweise nicht bei geringsten Vergehen zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Die Anwendung eines jeden Mittels ist damit gerade nicht durch das Festnahme-recht erlaubt, selbst wenn die Ausführung oder die Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Steht das angewendete Mittel also nicht in angemessenem Verhältnis zum Festnahmezweck, so ist es unzulässig. „Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen.“  Fesselungen an Armen und Beinen sind damit statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z. B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet), kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden.
Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z. B. Gewalt anwendet, obwohl der Festgenommene „nur“ zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z. B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation, in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die überzogene Festnahme, auch mit Gewalt abwehren darf.
Es ist also streng zwischen dem Festnahmerecht und dem Notwehrrecht zu trennen. Solange der Festgenommene sich gegen die Festnahme nicht wehrt, greifen nur die milderen Eingriffsbefugnisse des Festnahmerechts. Handelt es sich um die Festnahme eines Straftäters i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO und wehrt sich dieser nicht nur, indem er versucht zu flüchten, sondern greift er seinerseits den Festnehmenden an, so sind aggressivere Mittel aufgrund der Notwehrsituation für den Festnehmenden gerechtfertigt.
Dem Festgenommenen ist im übrigen der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie erforderlich. - Quelle 




Gut zu wissen, oder?

Nehmen wir also mal an, einer der oben abgebildeten Personen, z.B. der Herr mit den hängenden Schultern rechts im Bild, würde als Zuschauer in einer öffentlichen Verhandlung im Amtsgericht teilnehmen. Nehmen wir weiter an, es handle sich dabei um den Prozeß "Frankfurter Possen  -  oder: wenn's im Kopf mal aussetzt...",   wo sich der halbblinde Richter Biernath und der eilfertige Staatsanwalt Dr. Süß, der den Juden auch gerne schon mal duzt, im Namen des deutschen Volkes um das Wohl der Kostümjüdin Irena Wachendorff bemühen und auch darum, den Juden des schweren Verbrechens einer "Beleidigung" zu überführen...

Nehmen wir weiter an, dieser dem Chronisten völlig unbekannte Mensch, der dem Chronisten nur zuvor deshalb aufgefallen war, weil er sichtlich emotional dem Prozeßverlauf folgte und unruhig auf dem Stuhl hin und herrutschte, wie ein Marienkäfer, der auch "pumpt", bevor er seinen unförmigen Körper mit den zu kleinen Flügeln in die Luft erhebt... - um immer mal wieder beifallheischende und um Rückversicherung bettelnde Blickkontakte mit anderen Zuhörern zu suchen... - nehmen wir an, dieser Mensch würde plötzlich mit seinen weitaufgerissenen Schlauchbootlippen brüllen:





Während oder nach der Verhandlung?

Derzeit bastelt #Gönsch ja noch an der Optimierung seiner Verteidigungsstrategie, für die es maßgeblich sein wird, ob er während der Verhandlung herumgepöbelt hat (dann haben Richter i.R. Biernath und StA Dr. Süß ein weiteres Problem, aufgrund ihrer Untätigkeit bei einer Störung während einer ordentlichen Verhandlung eines ordentlichen deutschen Gerichts), oder ob es nach Ende der Verhandlung war... - dann haben alle Beteiligten ein Problem, nur eben ein anderes. Lassen wir das aber einstweilen offen und warten auf die neuen Lügen aus Steinbach/Ts., mit denen Gönsch seine davonschwimmenden Felle zu retten versucht.



Mehrere Straftaten und "in flagranti"

Ein dem Chronisten Unbekannter begeht in Anwesenheit des Chronisten mehrere Straftaten, es besteht Fluchtgefahr. Die anwesenden Amtspersonen (Richter, Staatsanwalt, Justizwachtmeisterin, vereidigte Protokollantin) unternehmen nichts, um den Straftäter dingfest zu machen und seine Personalien aufzunehmen. Daher ist der Chronist berechtigt, den Straftäter mit den Worten "hiermit nehme ich sie gemäß § 127 Abs. 1 StPO fest" mit körperlicher Gewalt festzuhalten, um seine Personalien feststellen zu lassen.  Bei einer möglichen Gegenwehr darf der Chronist  entsprechend  § 227 BGB sowie § 32 StGB in Notwehr angemessen Gewalt anwenden, um den Straftäter zwecks Feststellung der Personalien den zuständigen Behörden zu überstellen.

Da der Chronist vor einiger Zeit einen flüchtigen Ladendieb gestellt und mit angemessener körperlicher Gewalt aufgrund dessen erheblicher Gegenwehr zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der Polizei festgenommen hat, ist er der Rechtslage einigermaßen gewiß. Und aufgrund entsprechender Ausbildung kennt er auch die zielführenden Griffe, um widerspenstige Straftäter ruhigzustellen. Der erwähnte Ladendieb erhielt übrigens eine Strafe von 24 Monaten, nämlich drei Monate für den Ladendiebstahl, neun Monate für die dem Chronisten zugefügten Verletzungen (Bisse und Kratzwunden), sowie zwölf Monate als Bewährungswiderruf.





Das gab es in Frankfurt noch nie! 

Kann sein, aber irgendwann ist ja immer das erste Mal. Und es ist ja auch durchaus unüblich, daß sich ein Zuschauer, der privat während seiner Dienstzeit an einer öffentlichen Verhandlung als Zuschauer teilnimmt, dermaßen unzivilisiert danebenbenimmt.

Ein deutscher Richter tut bestimmte Dinge eigentlich nicht, unter keinen Umständen. Außer natürlich, er wäre vom Kaliber des "furchtbaren Juristen" Filbingers oder des "Blutrichters" Freisler. Dann schreit er auch schonmal einen Juden an.

Das paßt ja auch: der eine Volljurist, der promovierte süße Staatsanwalt, duzt den Juden... - und der andere Volljurist und Rassekundler, ausgerechnet ein Richter, schreit den Juden an, beschimpft ihn und beleidigt ihn. Beides sind Straftaten, auch das Duzen eines Angeklagten vor Gericht.

Doch zum Glück geht jetzt alles seinen geregelten Gang, der Herr Gönsch wird sich jetzt dienstrechtlich gegenüber seinem Amtsgerichtspräsidenten äußern müssen und - sofern er nicht die Aussage als Beschuldigter verweigern möchte - gegenüber dem ermittelnden Staatsanwalt äußern können.

Dann sehen wir weiter. Es fängt gerade erst an, und es wird sicher noch sehr lustig werden...


1 Kommentar:

  1. Ein Lesegenuss lieber Kay.
    Ich lese mich dazu viel zäher.
    https://www.facebook.com/photo.php?fbid=584864888226550&set=a.419126238133750.90978.100001091328920&type=1

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